Startseite / Ratgeber / Lexikon
Ökopunkte-Lexikon
Die wichtigsten Begriffe des bayerischen Kompensationssystems – kurz, präzise und ohne Behördendeutsch.
Ökopunkt / Wertpunkt (WP)
Die Recheneinheit des bayerischen Kompensationssystems. Die BayKompV spricht von Wertpunkten, der Markt von Ökopunkten – gemeint ist dasselbe. Jeder Flächenzustand hat einen Wert in WP je Quadratmeter; die Aufwertung einer Fläche erzeugt die Differenz als handelbare Punkte.
BayKompV
Bayerische Kompensationsverordnung – das Regelwerk für Eingriff, Ausgleich und Ökokonto in Bayern. Sie definiert die Biotopwertliste, das Naturraum-Prinzip (§ 9), die Abwicklung (§ 13) und die Verzinsung von Ökokonten (§ 16 Abs. 3).
Ökokonto
Eine vorgezogene Kompensationsmaßnahme, die bei der Unteren Naturschutzbehörde anerkannt und im Ökoflächenkataster registriert wird. Die erzeugten Wertpunkte können später ganz oder in Tranchen an Eingriffsverursacher verkauft werden.
Naturräumliche Haupteinheit
Die geografische Gültigkeitszone für Kompensation: Eingriff und Ausgleich müssen grundsätzlich in derselben Haupteinheit liegen (z. B. D64, D65, D66). Deshalb hat jeder Naturraum seinen eigenen Markt – und eigene Preise.
Ökoflächenkataster (ÖFK)
Das amtliche Verzeichnis aller Ökokonto- und Ausgleichsflächen in Bayern, geführt beim Landesamt für Umwelt. Jede Abbuchung von Wertpunkten wird hier dokumentiert – der Katasterauszug ist der Nachweis für die Genehmigungsbehörde.
Untere Naturschutzbehörde (UNB)
Die Behörde am Landratsamt bzw. bei der kreisfreien Stadt, die Ökokonto-Maßnahmen prüft und anerkennt sowie die Eingriffsbilanz von Bauvorhaben bestätigt.
Abbuchung
Der amtliche Vollzug eines Punkteverkaufs: Die benötigte Menge wird im Ökoflächenkataster vom Ökokonto abgebucht und dem Eingriffsvorhaben zugeordnet. Erst die Abbuchung macht die Kompensation rechtswirksam.
Biotopwertliste
Anlage zur BayKompV: Sie ordnet jedem Biotop- und Nutzungstyp (BNT) einen Wert in WP/m² zu – vom intensiv genutzten Acker bis zum artenreichen Magerrasen. Grundlage jeder Punkteberechnung.
Eingriffsregelung
Das naturschutzrechtliche Grundprinzip (§§ 13–17 BNatSchG): Wer Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigt, muss vermeiden, ausgleichen oder ersetzen – in Bayern konkretisiert durch die BayKompV.
PIK – Produktionsintegrierte Kompensation
Kompensationsmaßnahmen, die in die landwirtschaftliche Nutzung integriert bleiben (z. B. Extensiväcker mit Lichtstreifen). Die Fläche bleibt in Produktion, erzeugt aber Wertpunkte.
Verzinsung (§ 16 Abs. 3 BayKompV)
Anerkannte, noch nicht verkaufte Ökokonto-Punkte wachsen um 3 % pro Jahr – maximal 10 Jahre, ohne Zinseszins. Bayern belohnt damit die ökologische Vorleistung.
Pflegeverpflichtung
Kompensationsflächen müssen dauerhaft im Zielzustand gehalten werden; die aktive Pflege läuft in der Regel 25 Jahre und wird im jährlichen Bericht dokumentiert. Sie kann an Fachpartner übertragen werden.
